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Allgemeine Reise-Bedingungen

Tobias Hummel Touristik, Inh. Tobias Hummel

[ARB Tobias Hummel Touristik Stand 08.2018]

Die folgenden Allgemeinen Reise-Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Tobias Hummel Touristik (im Folgenden auch „Reiseveranstalter“), sofern und soweit die Regelungen gem. §§ 651a bis 651y BGB [in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017] nicht etwas anderes bestimmen; insoweit wird seitens des Reiseveranstalters klargestellt, dass im Zweifel die Regelungen dieses Gesetzes vorgehen, sofern nicht wirksam durch die folgenden ARB abbedungen, ergänzt oder modifiziert.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, einschließlich der Leistungs- und Aus-stattungsmerkmale des Land- oder Unterhaltungsprogramms (z. B. Party-schifffahrt Köln, Spezialarrangements KD-Rheinschiffahrt uam).

1.2 Die Reiseanmeldung kann (fern-) mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.3 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungs-unternehmen, Partyschifffahrtcrew) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hummel Touristik hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.4 Orts-, Hotel- oder Flussschiff-Prospekte, sowie Internetausschrei-bungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungs-pflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Hummel Touristik gemacht wurden.

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisen-den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigene einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen und durch seine Unterschrift bestätigt hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters (= Buchungsbestätigung) zustande es sei denn, der Reiseveranstalter hat bereits gem. § 151 BGB auf die Annahmeerklärung im Einzelfall im Rahmen seiner Reiseausschreibung/seines Reiseangebots, insbesondere bei Last-Minute Reisen, darauf verzichtet. Grundvoraussetzung für jedes Zustandekommen eines Vertrags ist die gem. § 651d BGB seitens des Reiseveranstalters strikt zu beachtende Pflicht zur Information, insbesondere über den Vertragsinhalt des abzuschließenden Vertrags, bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt oder sein Schweigen als solches – sofern und soweit rechtlich zulässig – gewertet wird.

Im Falle des § 151 BGB kommt der Reisevertrag bereits durch die verbindliche Reiseanmeldung des Kunden zustande, die dann ihrerseits als Annahmeerklärung auf das Angebot des Reiseveranstalters gilt. Die Annahmeerklärung der Parteien selbst bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übersenden, meist als Teilnahmebestätigung und Rechnung, verbunden mit dem Kundengeldsicherungsschein gem. § 651r BGB.

Kommt der Reisevertrag gem. § 151 BGB unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung zustande, so wird dem Kunden in jedem Fall eine Rechnung sowie der Kundengeld-sicherungsschein übersandt, in der die gebuchte Reise und der Reisepreis aufgeführt sind. Bei Gruppenreisen, in denen ein Gesamtpreis der Gruppe gemäß Reisebestätigung und Rechnung vom Reiseveranstalter verlangt wird, trägt dieser dafür Sorge, dass der Kundengeldsicherungsschein gem. § 651r BGB die Gesamtsumme der Reisepreise umfasst.

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters oder seine schriftliche Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Bei verspäteter Annahme gilt dieses neue Angebot als angenommen, wenn der Reiseveranstalter nicht binnen 12 Tagen widerspricht.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird, Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Kundengeld- Sicherungsscheines gem. §651r BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, sofern nicht aufgrund eines Sonderarrangement vom Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung deswegen erforderlich ist, weil Leistungsträger wie Hotels u. a. ihrerseits eine höhere Anzahlung vom Reiseveranstalter fordern, was auf Nachfrage des Kunden zu belegen ist. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Kundengeld-sicherungsschein übergeben ist (s. hierzu im Einzelnen die Reiseausschreibung!), ohne dass es einer weiteren Korrespondenz des Reiseveranstalters an den Kunden bedarf.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Frist-setzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.

2.3 Fallen durch vom Kunden zu vertretene Umstände, ohne mitwirkendes Verschulden des Reiseveranstalters, bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertrags-leistungen an (z.B. wegen einer erforder-lichen kostenpflichtigen Ticketänderung, u. a. bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), so kann der Reiseveranstalter – nach seiner Wahl – verlangen, dass der Kunde diese ersetzt oder die Zahlung gemäß dem vom jeweiligen Leistungs-träger (insbesondere Airline) geltenden Zahlungsbestimmungen direkt an diesen vornimmt.

3. Leistungsänderungen & Änderungsvorbehalt

3.1 Eine Änderungen der Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei den KD-Schifffahrten dann der Fall, wenn Fahrplanänderungen und/oder Zwischenstopps während der Rheinfahrt erfolgen, die ohne wesentlichen Einfluss auf die Abfahrts- und Ankunftszeit am gebuchten Anfangs- und Endzielort sind.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungs-änderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.

3.4 Im Fall der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere gem. § 651g u. §§ 651i ff BGB.

3.5 Soweit § 651f BGB nach Vertragsschluss zu Gunsten des Reiseveranstalters einen Änderungs-vorbehalt vorsieht, etwa bei der Erhöhung der Preise für Beförderungskosten der Verkehrsträger, Steuern und Abgaben, so macht der Reiseveranstalter hiervon nur nach Maßgabe des § 651f (1) Nr. 2. B) BGB Gebrauch. Im Fall der Senkung der dort genannten Preise senkt der Reiseveranstalter diese ebenso zu Gunsten des Kunden.

4. Rücktritt vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Grund für den Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände nach Maßgabe von § 651h Abs. III BGB vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.

4.3 Der Reiseveranstalter pauschaliert diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis. Dabei berücksichtigt er gewöhnlich ersparte Aufwendungen und üblicherweise mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: ab Buchung bis 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, ab 30. Tag bis 18. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises, ab 17. bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises, ab 7. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Nichtantritt (No Show) 90 % des Reisepreises.

4.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern,

soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6 Das Recht des Kunden, gemäß §651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen und diesen nach Maßgabe dieser Vorschrift in den Vertrag eintreten zu lassen, bleibt unberührt. Die durch den Eintritt ggf. entstehenden Mehrkosten werden seitens des Reiseveranstalters entsprechend in Rechnung gestellt und gem. § 651e Abs. IV BGB belegt.

4.7 Es wird auf die Möglichkeit einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung [RRV] hingewiesen und diese empfohlen. Sie übernimmt im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen die hier geregelten Entschädigungen, insbesondere im Krank-heitsfall; im Einzelfall kann hier ein Selbstbehalt des Kunden zum Tragen kommen oder extra mitversichert sein. Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch weitere Informationen, sprechen Sie uns an! Die Zahlungspflicht und Fälligkeit der Rücktrittsentschädigung des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen unabhängig von Erstattungspflichten durch eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

4.8 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 4.81 Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens (1) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, (2) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, (3) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen, 4.82 der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. 4.83 Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

4.9 Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

5. Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Umbuchungen (z.B. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart, des Beförderungstarifs, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugver-bindungen) besteht nicht.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reise-leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten werden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich aber um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entge-genstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, 20% des rückvergüteten Betrages als Aufwendungsersatz hierfür zu beanspruchen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Mängelanzeige & Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde die Rechte gem. § 651i BGB, er kann insbesondere, unter Einhaltung unverzüglicher Mängelanzeige gem. § 651o BGB, Abhilfe gem. § 651k BGB verlangen. Generell beheben unsere erfahrenen Leistungsträger vor Ort gerne und umgehend etwaige Mängel oder Beanstandungen. Im Bedarfsfall steht dem Reisenden jedoch immer der Kontakt zum Reiseveranstalter zur umgehenden Mängelabhilfe zur Verfügung. 7.2 Kündigung Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Abs. II 2 BGB gilt entsprechend. 7.3 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

8. Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, also auch betreffend die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

8.2 Im Übrigen gelten gem. § 651p Abs. II u III BGB, im Falle ihrer Anwendbarkeit, sowohl die Haftungsvergünstigungen und Beschränkungen zu Gunsten des Reiseveranstalters als auch die Anrech-nung von an den Kunden gezahlter Beträge Dritter.

8.3 Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisekranken-, Reisegepäck- und Reiseabbruch-versicherung.

9. Verjährung

9.1 Die in § 651i Abs. III BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren.

9.2 Die Verjährung nach Ziffer 9.1 beginnt mit dem Tag, der dem des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Datenschutz

Über die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich ausführlich in unseren Hinweisen zum Datenschutz informieren. Link zur Datenschutzerklärung: Datenschutzerklärung

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht, insbesondere deutsches Reisevertrags-recht sowie das Versicherungsvertrags-gesetz, Anwendung.

11.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.3 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

11.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts-ort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

11.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht

  1. a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen inter-nationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
  2. b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reise-bedingungen oder anwendbaren deutschen Vorschriften.

 

Tobias Hummel Touristik
Inh. Tobias Hummel
Fuchshaldeweg 49
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